Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung
Stand 01.11.2019
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Zeel GmbH, Gießereistraße 8a, 83022 Rosenheim (nachfolgend „Zeel“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Zeel stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Zeel und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung von Zeel maßgebend. Begriffe wie „Bewerber“ oder „Kandidat“ in der männlichen Form dienen der besseren Lesbarkeit und schließen die weibliche oder diverse Form ausdrücklich mit ein.
§ 2 Vertragsschluss und Durchführung
Zeel vermittelt Personal und berät seine Kunden bei der Suche und Auswahl geeigneter Kandidaten mit Fokus auf den Bereich der Fach- und Führungskräfte. Die Parteien vereinbaren einzelvertraglich bzw. schriftlich die Details im Hinblick auf die Vermittlungs- bzw. Beratungsleistung von Zeel, Honorar und sonstiger relevanter Kriterien. Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien finden allein dann Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verpflichtet sich, Zeel alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Daten oder Informationen – beispielsweise Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile oder Informationen zur Unternehmensstruktur zur Verfügung zu stellen. Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen obliegt dem Kunden. Ferner verpflichtet dieser sich, Zeel unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn zwischen ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem von Zeel vermittelten Bewerber ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Der Kunde wird Zeel über die mit dem Kandidaten getroffene Vergütungsregelung schriftlich Auskunft erteilen.
§ 3 Honorar
Wurde zwischen dem Kunden und Zeel keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Kunde mit einem von Zeel vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Beschäftigungsverhältnis (z.B. auf freiberuflicher Basis) ab, beträgt das Honorar 25% des im Vertrag mit dem vorgeschlagenen Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts. Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Bestandteile, sowie sämtliche geldwerte Vorteile. Bemessungsgrundlage ist das zu erwartende Bruttojahresgehalt innerhalb der ersten 12 Monate bei 100%iger Zielerreichung des Kandidaten. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt anhand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung. Der Anspruch auf das Honorar entsteht auch dann,
1) wenn ein von Zeel initiativ vorgestellter Kandidat, für dessen Suche Zeel keinen Auftrag hatte, eingestellt wird.
2) wenn der Kandidat innerhalb von 12 Monaten, nachdem Zeel ihn dem Kunden vorgeschlagen hat, einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit
dem Kunden verbundenen Unternehmen abschließt oder es auf Veranlassung des Kunden zu einem Beschäftigungsverhältnis bei einer Drittfirma kommt.
3) wenn der Kunde einen Kandidaten zunächst ablehnt oder der Kandidat sich gegen den Vertragsschluss mit dem Kunden entscheidet, dann aber innerhalb von 12 Monaten nach der Präsentation dennoch ein Vertrag zwischen Kunde und dem Kandidaten zustande kommt.
4) wenn sich der Kunde und der jeweilige Kandidat vor Arbeitsantritt vom Vertrag lösen. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob Zeel eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Kunden vorlag.
§ 4 Fälligkeit
Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 5 Ersatzbemühungen
Kündigt ein von Zeel für eine Festeinstellung beim Kunden vorgestellter und von diesem eingestellter Kandidat oder kündigt der Kunde einem solchen Kandidaten innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsantritt, wird Zeel sich bemühen, einen Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden. Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung eines Ersatzkandidaten kann Zeel nicht geben. Zeel verpflichtet sich, die Ersatzbemühungen auch vorzunehmen, wenn der vermittelte Kandidat das Arbeitsverhältnis nicht antreten sollte. Diese Ersatzbemühungen werden von Zeel für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Kündigung vorgenommen oder bis Zeel dem Kunden drei Kandidatenprofile präsentiert hat. Zeel leistet keine Ersatzbemühungen, wenn
1) ein Honorar mit Ratenzahlungen vereinbart wurde, bei dem Zeel auf die Berechnung noch ausstehender Raten verzichtet, falls der Kandidat innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausscheidet.
2) das vereinbarte Honorar weniger als 25% des im Vertrag mit dem vorgeschlagenen Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts beträgt.
3) die proaktive Vorstellung eines Kandidaten ohne schriftlichen Einzelvertrag in einem Vertragsverhältnis zwischen Kandidat und Kunde oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen mündet.
§ 6 Datenschutz, Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegeneinander zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden vertraulichen Informationen. Vertraulich sind alle Informationen, die schriftlich zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden und dabei als vertraulich gekennzeichnet wurden. Der Kunde verpflichtet sich, von Zeel übergebenen Bewerberdaten und -Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens zu vernichten bzw. zu löschen. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen und Informationen eines Bewerbers, mit dem der Kunde einen Vertrag abgeschlossen hat.
§ 7 Haftung
Zeel schließt jede Haftung für Schäden des Kunden aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens Zeel oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens Zeel oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Zeel übernimmt keine Garantie für die Eignung der vermittelten Kandidaten. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die dem Kunden gemäß Ziffer 2 obliegt.
§ 8 Schlussbestimmungen
Auf Verträge zwischen Zeel und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist Rosenheim. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.